Seefracht Cargo Seal

Incoterms

Die Incoterms (International Commercial Terms, deutsch: Internationale Handelsklauseln) sind eine Reihe von Regeln zur Definition spezifizierter Lieferbedingungen im Außenhandel.

Herausgegeben wird das Regelwerk von der Internationalen Handelskammer (ICC). Experten aus dem internationalen und nationalen ICC-Mitgliederkreis passen die Incoterms-Regeln den aktuellen Entwicklungen an.

Die 3-Buchstaben-Klauseln regeln die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften. Dadurch erreichen Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung bestimmter Pflichten von Käufern und Verkäufern. Auf diese Weise können Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Das Regelwerk der ICC gilt überall auf der Welt als Standard und wird von der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) unterstützt. Wirksam werden die Incoterms erst, wenn in einem Kaufvertrag auf sie Bezug genommen wird. Welche der Klauseln gilt, müssen die Vertragspartner konkret vereinbaren. Zudem ist es wichtig, im Vertrag festzuhalten, welche Fassung der Incoterms gelten soll.

Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Richtig angewandt vermeiden Sie u.a. [die sonst üblichen] versteckten Extrakosten!

 

Die Incoterms

  • EXW (Ex Works / Ab Werk)

    Nach dieser Klausel erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung bereits dann, wenn er die Ware dem Käufer zur vereinbarten Zeit beim benannten Ort (z.B. ab Werk, Fabrik, Lager etc.) zur Abholung bereitstellt. Diese Klausel stellt für den Verkäufer somit die günstigste Klausel dar. Aber aus unserer Sicht die für den Käufer ungünstigste Form einer Lieferbedingung.

  • FOB (Free on Board / Frei an Bord)

    Bei dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes am benannten Verschiffungshafen zu liefern. Zudem hat er die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Exportzollformalitäten zu erledigen. Der Verkäufer ist nicht zu Erledigung der Einfuhrzollformalitäten sowie zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet. Diese Lieferbedingung wird von uns empfohlen, Sie bestimmen somit den für den Transport verantwortlichen Spediteur Ihres Vertrauens. Dieser wird auch nur die mit Ihnen vorher vereinbarten Frachtkosten und Gebühren berechnen.

  • CFR (Cost and Freight / Kosten und Fracht)

    Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung bis zu einem vereinbarten Lieferort zu liefern und darüber hinaus einen Vertrag über die Beförderung der Ware bis zum Bestimmungshafen abzuschließen. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/ oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen.

  • CIF (Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung, Fracht)

    Diese Klausel entspricht CFR. Zusätzlich hat der Verkäufer auf eigene Rechnung eine Transportversicherung abzuschließen. Beachten Sie hier, dass dann der Gerichtsstand im Schadensfall höchstwahrscheinlich im Ausland liegt.

  • DDP (Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt)

    Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die zur Einfuhr bereits freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Ort zu Verfügung zu stellen.

  • DAP (Delivered at Place / Geliefert benannter Ort, unverzollt)

    Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Käufer an einem vereinbarten Ort und zu einer bestimmten Zeit auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur Verfügung zu stellen. Anders als im Falle der Klausel DAT hat der Verkäufer seine Lieferpflicht somit nicht erst dann erfüllt, wenn er die Ware selbst entladen hat.

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